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Carmosphere GmbH, Güterstrasse 72, 4133 Pratteln, Schweiz UID/MWST: CHE-191.074.091 · info@carmosphere.ch · +41 61 511 92 91
Stand: September 2026
Hinweis: Diese AGB gelten in der bei Vertragsabschluss publizierten Fassung.
| Teil | Inhalt | Gilt für |
|---|---|---|
| A | Allgemeine Bestimmungen | alle Verträge |
| B | Warenverkauf und Online-Shop | Bestellungen von Waren |
| C | Fahrzeugbezug, Strassenzulassung und Homologation | alle Fahrzeugteile |
| D | Werkstattleistungen, Einbau und Fahrzeugübergabe | Arbeiten am Fahrzeug |
Teil A gilt für sämtliche Verträge. Die Teile B, C und D gelten zusätzlich, soweit die entsprechenden Leistungen betroffen sind. Bei Widersprüchen gehen die Teile B, C und D dem Teil A vor.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen A1 Geltungsbereich · A2 Produktinformationen und Angebote · A3 Vertragsabschluss · A4 Preise · A5 Zahlungsbedingungen · A6 Eigentumsvorbehalt · A7 Höhere Gewalt · A8 Datenschutz · A9 Geistiges Eigentum · A10 Haftung · A11 Folgekosten und Schadenminderung · A12 Geschäftskunden (B2B) · A13 Änderungen der AGB · A14 Teilunwirksamkeit · A15 Anwendbares Recht · A16 Gerichtsstand · A17 Massgebende Sprachfassung
Teil B – Warenverkauf und Online-Shop B1 Lieferung und Lieferfristen · B2 Nichtannahme und nicht zustellbare Sendungen · B3 Gefahrübergang und Transportschäden · B4 Mängelprüfung und Mängelanzeige · B5 Stornierung durch den Kunden · B6 Rückgabe mangelfreier Ware · B7 Gewährleistung und Herstellergarantie · B8 Recht zur Prüfung und Nachbesserung · B9 Diagnose-, Aus- und Einbaukosten · B10 Gutschriften und Rückerstattungen
Teil C – Fahrzeugbezug, Strassenzulassung und Homologation C1 Fahrzeugdaten und Produktkompatibilität · C2 Prüfpflicht vor Montage · C3 Strassenzulassung, Legalität und behördliche Abnahme · C4 Gutachten und Zulassungsdokumente · C5 Kombination verschiedener Fahrzeugumbauten · C6 Einbau und Montage durch Dritte · C7 Leistungssteigerungen, Elektronik und Software · C8 Felgen, Reifen und Fahrwerke · C9 Abgasanlagen und Geräuschwerte · C10 Verantwortungsbereich des Kunden
Teil D – Werkstattleistungen, Einbau und Fahrzeugübergabe D1 Auftragserteilung · D2 Kostenvoranschlag, Richtpreis und Auftragserweiterung · D3 Anzahlung · D4 Termine · D5 Ersatzteile, Altteile und Kundenmaterial · D6 Einbau von Fahrwerken und Tieferlegung · D7 Fahrzeugübergabe, Abholung und Standgebühren · D8 Einlagerung von Rädern und Reifen · D9 Retentionsrecht und Verwertung · D10 Gewährleistung auf Arbeitsleistungen
A1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Kauf-, Werk-, Liefer- und damit zusammenhängenden Verträge zwischen der Carmosphere GmbH, Güterstrasse 72, 4133 Pratteln, Schweiz («Carmosphere») und ihren Kundinnen und Kunden («Kunde»), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
A1.2 Sie gelten insbesondere für Bestellungen über den Onlineshop von Carmosphere sowie – sofern auf ihre Geltung hingewiesen wurde – für Bestellungen und Aufträge per E-Mail, Telefon, über elektronische Kommunikationsmittel oder vor Ort im Betrieb.
A1.3 Die AGB gelten sowohl gegenüber Konsumenten (B2C) als auch gegenüber Unternehmen, Garagen, Werkstätten, Wiederverkäufern und sonstigen gewerblichen Kunden (B2B). Soweit einzelne Bestimmungen nur für eine Kundengruppe gelten, wird dies ausdrücklich angegeben.
A1.4 Als Konsument gilt eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Alle übrigen Kunden gelten als Geschäftskunden.
A1.5 Das Angebot im Onlineshop richtet sich an Kunden mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Versand ins übrige Ausland erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
A1.6 Abweichende Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Carmosphere diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
A1.7 Massgebend ist diejenige Fassung der AGB, welche bei Abschluss des jeweiligen Vertrages gilt. Spätere Änderungen der AGB haben auf bereits abgeschlossene Verträge keinen Einfluss.
A1.8 Zwingende Konsumentenschutzbestimmungen des schweizerischen Rechts bleiben in jedem Fall vorbehalten und gehen diesen AGB vor.
A2.1 Produktabbildungen, Bilder, Zeichnungen, Videos und sonstige Darstellungen dienen grundsätzlich der Illustration. Geringfügige Abweichungen des gelieferten Produktes, insbesondere hinsichtlich Farbe, Oberfläche, Struktur, Verpackung oder konstruktiver Änderungen des Herstellers, bleiben vorbehalten, soweit dadurch die vereinbarte Funktion oder Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
A2.2 Technische Angaben, Masse, Gewichte, Leistungsangaben, Tieferlegungswerte, Geräuschangaben, Lieferzeiten, Kompatibilitätsangaben und sonstige Produktinformationen beruhen teilweise auf Angaben der jeweiligen Hersteller oder Lieferanten.
A2.3 Massgebend für die Passgenauigkeit eines Teils ist die konkrete Ausführung des Fahrzeugs (Typenschein-Nummer, Fahrgestellnummer, Motorisierung, Baujahr, Ausstattung, Achse, Bremsanlage, Werksoptionen). Einzelheiten regelt Ziff. C1.
A2.4 Carmosphere bemüht sich um richtige und aktuelle Angaben. Offensichtliche Schreib-, Übertragungs-, Darstellungs- oder Preisfehler sowie Fehler der Shop-Software bleiben vorbehalten.
A2.5 Die Darstellung von Produkten im Onlineshop stellt grundsätzlich noch keine Annahme eines Kaufvertrages dar. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen nach den Umständen oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften bereits ein verbindliches Angebot vorliegt.
A3.1 Mit dem Absenden einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab.
A3.2 Eine automatisch generierte Bestelleingangsbestätigung bestätigt zunächst lediglich den Eingang der Bestellung und stellt für sich allein noch keine Annahme dar.
A3.3 Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Zahlungsaufforderung bei Vorauskasse, Versandbestätigung oder Auslieferung der Ware durch Carmosphere zustande.
A3.4 Bei Werkstattaufträgen kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung von Carmosphere oder mit der Übergabe des Fahrzeugs zur Ausführung der besprochenen Arbeiten zustande. Ergänzend gilt Teil D.
A3.5 Carmosphere ist berechtigt, Bestellungen und Aufträge insbesondere wegen Nichtverfügbarkeit, offensichtlich falscher Preis- oder Produktangaben, unvollständiger Kundendaten, negativer Bonitätsprüfung, rechtlicher oder technischer Hindernisse oder aus anderen sachlichen Gründen abzulehnen.
A3.6 Bereits geleistete Zahlungen für eine von Carmosphere nicht angenommene Bestellung werden zurückerstattet.
A4.1 Gegenüber Konsumenten verstehen sich die im Schweizer Onlineshop angegebenen Preise in Schweizer Franken (CHF) inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sämtlicher obligatorischer öffentlicher Abgaben.
A4.2 Versand-, Liefer-, Montage-, Einstell- und Entsorgungskosten sowie andere frei wählbare Zusatzkosten werden, soweit sie anfallen, separat ausgewiesen bzw. verrechnet. Beratungs- und Supportleistungen sind im Verkaufspreis nicht inbegriffen.
A4.3 Für ausdrücklich als B2B-Angebote gekennzeichnete Preise kann eine Darstellung exklusive Mehrwertsteuer erfolgen.
A4.4 Massgebend ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestätigte Preis.
A4.5 Offensichtliche Preisfehler, insbesondere aufgrund technischer Fehler, Eingabefehler oder fehlerhafter Datenübermittlung, berechtigen Carmosphere zur Ablehnung der Bestellung bzw. – soweit rechtlich zulässig – zur Anfechtung eines aufgrund des offensichtlichen Irrtums zustande gekommenen Vertrages.
A5.1 Es stehen die im jeweiligen Bestell- bzw. Auftragsvorgang angebotenen Zahlungsmethoden zur Verfügung.
A5.2 Carmosphere kann einzelne Zahlungsmethoden ohne Angabe von Gründen ausschliessen und insbesondere Vorauszahlung verlangen.
A5.3 Bei Vorauszahlung beginnt die Bearbeitung bzw. Beschaffung der bestellten Ware grundsätzlich nach vollständigem Zahlungseingang.
A5.4 Arbeiten am Fahrzeug sowie im Betrieb bezogene Waren sind bei Erhalt bzw. bei Übernahme des Fahrzeugs zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Rechnungen ohne abweichende Angabe sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.
A5.5 Werden Rechnungskauf, Ratenzahlung oder Zahlungsdienstleister angeboten, können ergänzend die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters gelten.
A5.6 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 OR). Carmosphere kann zusätzlich eine Mahngebühr von CHF 20.– für die erste und CHF 30.– für jede weitere Mahnung sowie notwendige und tatsächlich entstandene Betreibungs-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen, soweit diese gesetzlich geschuldet sind. Carmosphere ist berechtigt, Forderungen an Dritte abzutreten.
A5.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen.
A6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertrag Eigentum von Carmosphere, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam begründet werden kann.
A6.2 Carmosphere ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen, soweit dies erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
A7.1 Bei Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Carmosphere, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, Streiks, Produktionsausfällen, Rohstoff- oder Materialengpässen, Transportstörungen, Cyberangriffen, Zollproblemen oder vergleichbaren Ereignissen, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen.
A7.2 Dauert das Ereignis länger als 90 Tage an, kann jede Partei vom betreffenden Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
A8.1 Carmosphere verarbeitet Personendaten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung.
A8.2 Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Carmosphere, welche integrierender Bestandteil dieser AGB ist.
A8.3 Soweit für Zahlungsabwicklung, Versand, Bonitätsprüfung oder Vertragserfüllung erforderlich, können die notwendigen Daten an entsprechende Dienstleister weitergegeben werden.
A9.1 Sämtliche Rechte an eigenen Texten, Bildern, Grafiken, Videos, Dokumenten, Logos und sonstigen Inhalten von Carmosphere verbleiben bei Carmosphere bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
A9.2 Eine über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung oder kommerzielle Verwendung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.
A9.3 Fotos und Videoaufnahmen von Kundenfahrzeugen werden für Marketingzwecke (Webseite, Social Media) nur mit Einwilligung des Kunden veröffentlicht. Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
A10.1 Carmosphere haftet nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unbeschränkt für Personenschäden sowie für Schäden aus rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
A10.2 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen und Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – auf den Wert des betreffenden Auftrags bzw. der betreffenden Bestellung beschränkt.
A10.3 Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit sie nach zwingendem Recht unzulässig ist. Zwingende Bestimmungen insbesondere über die Produktehaftpflicht bleiben vorbehalten.
A10.4 Carmosphere haftet nicht für Schäden, die nachweislich durch unsachgemässe Montage, falsche Verwendung, nicht freigegebene Veränderungen, Missachtung von Hersteller-, Betriebs- und Wartungsvorgaben oder sonstiges Verhalten des Kunden oder eines von diesem beauftragten Dritten verursacht wurden.
A10.5 Für Inhalte verlinkter Webseiten Dritter übernimmt Carmosphere keine Verantwortung.
A11.1 Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Massnahmen zu treffen, um einen drohenden Schaden nicht unnötig zu vergrössern.
A11.2 Soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt Carmosphere keine Kosten für Miet- oder Ersatzfahrzeuge, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Standkosten, Abschleppkosten, Reisekosten oder sonstige mittelbare Folgekosten.
A11.3 Zwingende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
A12.1 Bei Geschäftskunden wird eine erhöhte Fachkunde vorausgesetzt, insbesondere bei Auswahl, Prüfung und Montage von Fahrzeugteilen.
A12.2 Geschäftskunden sind verpflichtet, gelieferte Ware nach Erhalt im Rahmen der gesetzlichen kaufmännischen Prüf- und Rügeobliegenheiten zu kontrollieren.
A12.3 Weitergehende individuelle Händler-, Wiederverkäufer- oder Liefervereinbarungen gehen diesen AGB vor.
A12.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist bei B2B-Geschäften die Haftung von Carmosphere für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktions- oder Nutzungsausfälle und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
A13.1 Carmosphere kann diese AGB für zukünftige Verträge jederzeit ändern.
A13.2 Für einen bereits abgeschlossenen Vertrag bleibt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung massgebend.
A13.3 Die jeweils aktuelle Fassung ist auf www.carmosphere.ch und im Onlineshop abrufbar.
A14.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
A14.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
A15.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Carmosphere und dem Kunden unterstehen dem materiellen Schweizer Recht.
A15.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG / Wiener Kaufrecht) wird, soweit zulässig, ausgeschlossen.
A16.1 Für Geschäftskunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz der Carmosphere GmbH in Pratteln, Kanton Basel-Landschaft.
A16.2 Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Insbesondere werden zwingende Gerichtsstände am Wohnsitz des Konsumenten durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
A16.3 Erfüllungsort ist der Sitz von Carmosphere.
A17.1 Werden diese AGB oder Produktinformationen in mehrere Sprachen übersetzt, dienen die Übersetzungen der Verständlichkeit.
A17.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist bei Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden die deutschsprachige Originalfassung massgebend.
B1.1 Die Lieferung erfolgt per Post oder Kurier an die vom Kunden angegebene Adresse. Alternativ kann die Bestellung im Betrieb in Pratteln abgeholt werden.
B1.2 Angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte, sofern Carmosphere nicht ausdrücklich schriftlich einen verbindlichen Liefertermin zugesichert hat. Sie verstehen sich in Werktagen (Montag bis Freitag, ohne Feiertage).
B1.3 Lieferzeiten beruhen teilweise auf Angaben von Herstellern, Importeuren und Vorlieferanten. Verzögerungen auf deren Seite können zu entsprechenden Verzögerungen führen.
B1.4 Carmosphere informiert den Kunden über erhebliche bekannt gewordene Verzögerungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
B1.5 Ein Lieferverzug berechtigt den Kunden nicht ohne Weiteres zu Schadenersatz. Überschreitet Carmosphere eine mitgeteilte Lieferfrist jedoch um mehr als 8 Wochen, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen ansetzen und nach deren unbenutztem Ablauf vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
B1.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Entstehen Teillieferungen ausschliesslich aufgrund einer Entscheidung von Carmosphere, werden dem Konsumenten dadurch keine zusätzlichen Versandkosten berechnet. Die Nichtverfügbarkeit einzelner Positionen berechtigt nicht zur Stornierung der gesamten Bestellung.
B1.7 Zur Abholung bereitgestellte Ware ist innert 20 Tagen ab Mitteilung abzuholen. Danach kann Carmosphere eine Lagergebühr gemäss Ziff. D7.3 erheben.
B2.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, bei der Bestellung eine vollständige und korrekte Lieferadresse anzugeben.
B2.2 Mehrkosten aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden können diesem in Rechnung gestellt werden.
B2.3 Verweigert der Kunde ohne berechtigten Grund die Annahme einer ordnungsgemäss versandten Lieferung oder wird eine Sendung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes retourniert, können dem Kunden die tatsächlich entstandenen Versand-, Rücktransport-, Lager- und Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt werden.
B3.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen bzw. mit der Abholung durch den Kunden auf diesen über. Gegenüber Konsumenten geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden über.
B3.2 Erkennbare Schäden an Verpackung oder Ware sind innert 48 Stunden bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag beim Transportdienstleister zu beanstanden und zu dokumentieren sowie Carmosphere zu melden.
B3.3 Der Kunde hat beschädigte Verpackungen und Verpackungsmaterialien bis zur Klärung des Schadens aufzubewahren.
B3.4 Die Meldung an den Transportdienstleister ersetzt eine erforderliche Mängelanzeige gegenüber Carmosphere nicht.
B3.5 Auf Wunsch des Kunden kann ein zusätzlich versicherter Transport vereinbart werden; die Mehrkosten trägt der Kunde.
B4.1 Der Kunde hat die Lieferung nach Erhalt auf offensichtliche Transportschäden, Falschlieferungen, fehlende Teile und sonstige ohne Weiteres erkennbare Abweichungen zu kontrollieren. Falschlieferungen und fehlende Positionen sind innert 48 Stunden bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag zu melden.
B4.2 Übrige Mängel sind unverzüglich, spätestens innert 5 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich (Brief oder E-Mail) anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
B4.3 Gesetzlich zwingende Rechte des Konsumenten werden durch diese Meldepflichten nicht eingeschränkt.
B4.4 Bei einer Reklamation hat der Kunde Carmosphere auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Bestell- bzw. Rechnungsnummer, Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Fehlerbeschreibung, Fotos, Videos, Diagnoseberichte sowie Informationen über Einbau und verwendete Komponenten, soweit diese für die Beurteilung des Mangels relevant und zumutbar sind.
B4.5 Der Kunde ist verpflichtet, das beanstandete Produkt bis zum Abschluss der Prüfung aufzubewahren und Carmosphere auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
B4.6 Hat Carmosphere einen falschen Artikel geliefert oder eine Position vergessen, organisiert und trägt Carmosphere die Rücksendung bzw. Nachlieferung.
B5.1 In der Schweiz besteht bei gewöhnlichen Onlinekäufen grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Carmosphere gewährt kein allgemeines freiwilliges Widerrufs- oder Stornierungsrecht, soweit beim jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Bestimmungen über Haustür- und Telefongeschäfte (Art. 40a ff. OR) bleiben vorbehalten.
B5.2 Nach Zustandekommen des Vertrages ist eine Stornierung nur mit vorgängiger Zustimmung von Carmosphere möglich.
B5.3 Bei Lagerartikeln kann Carmosphere einer Stornierung vor Versand freiwillig zustimmen.
B5.4 Bei Produkten, welche aufgrund der Kundenbestellung speziell bei einem Lieferanten bestellt, produziert, konfiguriert oder anderweitig beschafft wurden, besteht grundsätzlich kein Stornierungsrecht. Ausgeschlossen sind insbesondere Stornierungen von Sonderanfertigungen, individuell konfigurierten Produkten, speziell bestellten Fahrwerken, Abgasanlagen, Felgen, Karosserie- oder Carbonteilen, Elektronik, Software, Lizenzen sowie fahrzeugbezogenen Gutachten und Dokumenten.
B5.5 Stimmt Carmosphere aus Kulanz dennoch einer Stornierung zu, kann Carmosphere die entstandenen Kosten und Aufwendungen vom zurückzuerstattenden Betrag abziehen. Als Bearbeitungspauschale gelten dabei folgende Ansätze:
| Art der Bestellung | Bearbeitungspauschale |
|---|---|
| Lagerartikel, noch nicht versandt | CHF 25.– |
| Nicht-Lagerartikel / beim Lieferanten bestellte Ware | 20 % des Warenwerts, mindestens CHF 50.– |
| Sonderanfertigungen und kundenspezifisch konfigurierte Artikel | 30 % des Warenwerts, mindestens CHF 200.– |
B5.6 Die Pauschalen nach B5.5 werden höchstens im Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen erhoben. Weist der Kunde nach, dass die tatsächlichen Kosten tiefer liegen, wird nur dieser Betrag verrechnet. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschale, kann Carmosphere diese nachweisen und geltend machen.
B5.7 Storniert Carmosphere eine Bestellung, weil der Kunde falsche Personendaten angegeben hat oder eine vereinbarte Zahlung ausbleibt, gelten die Ansätze nach B5.5 sinngemäss.
B6.1 Ein allgemeines freiwilliges Rückgaberecht für mangelfreie Ware besteht nicht.
B6.2 Rücknahmen aus Kulanz bedürfen der vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung von Carmosphere und einer Retourennummer. Ohne vorgängige Zustimmung eingesandte Waren können auf Kosten des Absenders zurückgesandt werden.
B6.3 Voraussetzung einer freiwilligen Rücknahme ist insbesondere, dass
B6.4 Versand- und Versicherungskosten der Rücksendung trägt der Kunde. Die ursprünglichen Versandkosten werden nicht erstattet.
B6.5 Von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere:
B6.6 Bei genehmigter Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr gemäss Ziff. B5.5 verrechnet werden, sofern die Rückgabe nicht auf einen von Carmosphere zu vertretenden Grund zurückzuführen ist.
B6.7 Ergibt die Prüfung durch Carmosphere, dass die Voraussetzungen nach B6.3 nicht erfüllt sind oder ein behaupteter Mangel nicht vorliegt, kann Carmosphere die Umtriebe, die Rücksendung oder die Entsorgung dem Kunden in Rechnung stellen.
B6.8 Gesetzliche Ansprüche des Kunden aufgrund mangelhafter Ware bleiben vorbehalten.
B7.1 Carmosphere gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, dass die verkaufte Ware bei Gefahrübergang keine Mängel aufweist, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen.
B7.2 Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Mindestfristen von 24 Monaten ab Lieferung bzw. Übergabe (Art. 210 OR). Gegenüber Geschäftskunden wird die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate verkürzt, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
B7.3 Carmosphere ist bei einem berechtigten Gewährleistungsfall nach eigener Wahl grundsätzlich zunächst berechtigt, den Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und zwingendes Recht nicht entgegensteht.
B7.4 Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung unmöglich, unverhältnismässig oder wiederholt erfolglos ist oder nicht innert angemessener Frist erfolgt, richten sich weitergehende Ansprüche nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
B7.5 Zusätzlich gewährte Herstellergarantien richten sich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine Herstellergarantie stellt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine eigenständige Garantie von Carmosphere dar. Viele Hersteller leisten ausschliesslich Reparatur, nicht Ersatz.
B7.6 Der Kunde ist verpflichtet, Verpackung, Anleitungen, Rechnungen und Lieferscheine bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufzubewahren.
B7.7 Von Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere Schäden aufgrund von:
Optische Abweichungen bei Sichtcarbon, Lackierungen, Pulverbeschichtungen und Oberflächen innerhalb der branchenüblichen Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
B7.8 Ein Gewährleistungsfall entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Bezahlung offener Rechnungen.
B8.1 Bei behaupteten Mängeln ist Carmosphere Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Artikel bzw. das Fahrzeug oder die relevanten Unterlagen zu prüfen.
B8.2 Der Kunde darf Carmosphere insbesondere nicht ohne angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung mit Kosten einer von ihm eigenmächtig beauftragten Reparatur, Ersatzbeschaffung oder Diagnose belasten.
B8.3 Notwendige Sofortmassnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Personen- oder erheblicher Sachschäden bleiben vorbehalten. Der Kunde hat Carmosphere in einem solchen Fall soweit möglich unverzüglich zu informieren und die Ursache sowie die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar zu dokumentieren.
B8.4 Wird Carmosphere keine angemessene Gelegenheit zur Prüfung eingeräumt oder das beanstandete Produkt vor der Prüfung verändert, entsorgt oder zerstört, kann dies Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche beeinträchtigen, soweit dadurch die Feststellung von Ursache und Verantwortlichkeit erschwert oder unmöglich wird.
B9.1 Die Gewährleistung von Carmosphere beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf die in diesen AGB vorgesehenen Gewährleistungsrechte am mangelhaften Produkt selbst.
B9.2 Kosten für Fehlersuche, Diagnose, Ausbau, Einbau, Demontage, Montage, Einstellung, Programmierung, Codierung, Transport, Abschleppen, Standzeiten, Ersatz- oder Mietfahrzeuge, Arbeitszeit einer Drittwerkstatt sowie sonstige Neben- und Folgekosten werden von Carmosphere grundsätzlich nicht übernommen, sofern deren Übernahme nicht vorgängig ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde oder Carmosphere aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen dafür einzustehen hat.
B9.3 Insbesondere begründet die Anerkennung eines Produktmangels oder Garantiefalles für sich allein keinen Anspruch auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten, Diagnosekosten oder Kosten einer Drittwerkstatt.
B9.4 Der Kunde ist verpflichtet, Carmosphere vor der Beauftragung kostenpflichtiger Diagnose-, Reparatur-, Ausbau- oder Ersatzarbeiten angemessene Gelegenheit zur eigenen Prüfung und Nachbesserung zu geben.
B9.5 Beauftragt der Kunde ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Carmosphere einen Dritten mit solchen Arbeiten, trägt er die daraus entstehenden Kosten selbst, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung von Carmosphere zur Kostenübernahme besteht.
B9.6 Carmosphere ist insbesondere nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen, welche durch unnötige, unverhältnismässige oder ohne vorherige Abstimmung ausgeführte Arbeiten entstehen.
B9.7 Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben vorbehalten.
B10.1 Rückerstattungen erfolgen grundsätzlich über den ursprünglich verwendeten Zahlungsweg, bei Kreditkartenzahlung auf dieselbe Karte. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach abschliessender Klärung.
B10.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Bankverbindung verantwortlich. Carmosphere haftet nicht für Überweisungen an eine vom Kunden falsch angegebene Verbindung.
B10.3 Eine Verrechnung einer Gutschrift mit einer neuen Bestellung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.
Dieser Teil ist für den Kunden von besonderer Bedeutung. Er regelt, wer dafür verantwortlich ist, dass ein Fahrzeug nach dem Umbau im Strassenverkehr verwendet werden darf.
C1.1 Der Kunde ist verpflichtet, Carmosphere sämtliche für die Produktauswahl erforderlichen Fahrzeugdaten vollständig und korrekt mitzuteilen.
C1.2 Dazu gehören je nach Produkt insbesondere Fahrzeugmodell, Fahrgestellnummer (VIN), Typengenehmigung bzw. Typenschein-Nummer, Baujahr, Motorisierung, Antriebsart, Getriebe, Achslasten, Ausstattungsvariante und bereits vorhandene Fahrzeugmodifikationen.
C1.3 Erfolgt die Produktauswahl durch den Kunden selbst, trägt dieser die Verantwortung dafür, dass das bestellte Produkt für sein Fahrzeug und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, soweit Carmosphere keine ausdrückliche Kompatibilitätszusage abgegeben hat.
C1.4 Berät Carmosphere den Kunden aufgrund der von ihm angegebenen Fahrzeugdaten, setzt eine korrekte Beratung voraus, dass diese Angaben vollständig und richtig sind.
C1.5 Hat der Kunde Carmosphere vollständige und korrekte Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt und Carmosphere ausdrücklich ein bestimmtes Produkt als passend bestätigt, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einer von Carmosphere zu vertretenden Falschberatung unberührt.
C2.1 Vor Montage oder Veränderung eines gelieferten Produktes sind Produkt, Teilenummer, Ausführung, Lieferumfang und – soweit vorhanden – die Kennzeichnungen auf dem Bauteil mit den Fahrzeugdaten und den zugehörigen Gutachten bzw. Zulassungsdokumenten abzugleichen.
C2.2 Erkennbare Falschlieferungen oder Abweichungen sind Carmosphere vor Montage, Lackierung, Bearbeitung oder sonstiger Veränderung des Produktes mitzuteilen.
C2.3 Wird ein erkennbar falsches Produkt dennoch montiert, bearbeitet, lackiert oder verändert, können daraus entstehende zusätzliche Kosten und Schäden nicht Carmosphere auferlegt werden, soweit Carmosphere diese nicht zu vertreten hat.
C3.1 Carmosphere vertreibt sowohl Produkte für den öffentlichen Strassenverkehr als auch Produkte, welche ausschliesslich für Motorsport-, Rennsport-, Export-, Ausstellungs- oder sonstige nicht öffentliche Zwecke bestimmt sind.
C3.2 Soweit Carmosphere für ein Produkt nicht ausdrücklich schriftlich die Zulässigkeit für ein konkret bezeichnetes Fahrzeug und eine konkret bezeichnete Fahrzeugkonfiguration zugesichert hat, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, vor Einbau und Verwendung zu prüfen, ob das Produkt für sein Fahrzeug, seine Fahrzeugkonfiguration und den vorgesehenen Verwendungszweck zulässig ist.
C3.3 Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (namentlich SVG, VTS und VRV) sowie für erforderliche Eintragungen, Abnahmen, Bewilligungen und Vorführungen bei der zuständigen Motorfahrzeugkontrolle oder sonstigen Behörde. Behördengebühren sowie der Aufwand für Vorführung und Begleitung sind nicht im Preis enthalten.
C3.4 Die Lieferung eines DTC-, FAKT-, Hersteller- oder sonstigen Gutachtens bedeutet ausschliesslich, dass das betreffende Produkt innerhalb des im jeweiligen Dokument beschriebenen Anwendungsbereichs geprüft bzw. dokumentiert wurde. Sie stellt keine uneingeschränkte Garantie dafür dar, dass das Produkt in jeder Fahrzeugkonfiguration oder in Kombination mit weiteren Umbauten ohne zusätzliche Prüfung eingetragen werden kann.
C3.5 Insbesondere können bereits vorhandene oder nachträglich vorgenommene Änderungen an Fahrwerk, Rädern, Reifen, Spurverbreiterungen, Bremsanlage, Karosserie, Motorleistung, Ansaugung, Abgasanlage oder sonstigen Komponenten die Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit beeinflussen.
C3.6 Die endgültige Beurteilung und Abnahme erfolgt durch die zuständige Prüfstelle bzw. Behörde. Carmosphere schuldet keinen behördlichen Abnahmeerfolg, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Nichtabnahme berechtigt nicht allein deshalb zur Rückgabe der Ware oder zur Verweigerung der Bezahlung ausgeführter Arbeiten. Nacharbeiten werden nach Aufwand verrechnet, sofern sie nicht auf einen von Carmosphere zu vertretenden Mangel oder eine ausdrücklich unzutreffende Zusicherung zurückzuführen sind.
C3.7 Produkte, welche ausdrücklich als «nicht für den öffentlichen Strassenverkehr», «Motorsport», «Racing», «Export» oder sinngemäss bezeichnet werden, dürfen vom Kunden nur im gesetzlich zulässigen Rahmen verwendet werden. Die Verantwortung für eine entgegen dieser Kennzeichnung erfolgende Verwendung liegt beim Kunden. Solche Produkte werden ohne Gewährleistung hinsichtlich Zulassungsfähigkeit verkauft.
C3.8 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass technische Änderungen ohne die erforderliche Eintragung dazu führen können, dass die Betriebsbewilligung erlischt und der Versicherungsschutz eingeschränkt wird oder entfällt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Motorfahrzeugversicherung über die vorgenommenen Änderungen zu informieren.
C3.9 Carmosphere haftet nicht für Bussen, Administrativmassnahmen, MFK-Kosten, Rückbaukosten, Fahrzeugstilllegungen oder sonstige Folgen einer nicht bestimmungsgemässen oder nicht gesetzeskonformen Verwendung durch den Kunden, soweit Carmosphere den betreffenden Umstand nicht selbst zu vertreten hat.
C3.10 Eine Stornierung, Rückgabe oder Minderung mit der Begründung, ein Teil sei in der Schweiz oder im Ausland nicht zulassungsfähig, ist ausgeschlossen. Konkrete ausdrückliche Zusicherungen von Carmosphere sowie zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
C4.1 Von Carmosphere ausgestellte oder mitgelieferte Gutachten, Bestätigungen und Zulassungsdokumente dürfen ausschliesslich bestimmungsgemäss verwendet werden.
C4.2 Fahrzeugbezogene Dokumente dürfen ausschliesslich für das Fahrzeug verwendet werden, für welches sie ausgestellt wurden.
C4.3 Das eigenmächtige Verändern, Manipulieren, Verfälschen oder Verwenden eines Gutachtens für ein anderes Fahrzeug oder ein anderes als das dafür vorgesehene Produkt ist untersagt.
C4.4 Eine Weitergabe oder Vervielfältigung von Dokumenten ist unzulässig, soweit dadurch Urheber-, Nutzungs-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte von Carmosphere oder Dritten verletzt oder eine missbräuchliche Verwendung ermöglicht wird.
C4.5 Carmosphere kann bei begründetem Verdacht auf Manipulation oder missbräuchliche Verwendung von Gutachten die erforderlichen Massnahmen zum Schutz eigener oder fremder Rechte ergreifen und zuständige Behörden, Prüfstellen oder sonstige betroffene Stellen informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
C5.1 Die Zulassung oder technische Eignung eines einzelnen Bauteils bedeutet nicht automatisch, dass dieses ohne weitere Prüfung mit beliebigen anderen Fahrzeugumbauten kombiniert werden kann.
C5.2 Dies gilt insbesondere für Kombinationen aus Fahrwerken, Rädern, Reifen, Spurverbreiterungen, Bremsanlagen, Karosserieänderungen, Leistungssteigerungen, Ansaugungen und Abgasanlagen.
C5.3 Werden mehrere Umbauten kombiniert, kann eine zusätzliche technische Prüfung, Einzelabnahme oder Anpassung erforderlich sein.
C5.4 Zusätzliche Prüf-, Abnahme-, Anpassungs- oder Eintragungskosten aufgrund einer solchen Kombination trägt der Kunde, soweit Carmosphere nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zugesichert hat oder die zusätzlichen Kosten von Carmosphere zu vertreten sind.
C6.1 Tuning-, Fahrwerks-, Brems-, Abgas-, Motor-, Elektronik- und sonstige sicherheits- oder funktionsrelevante Bauteile sind fachgerecht und entsprechend den Vorgaben des Herstellers einzubauen.
C6.2 Sofern der Einbau nicht durch Carmosphere erfolgt, ist der Kunde für die Auswahl eines ausreichend qualifizierten Fachbetriebs verantwortlich.
C6.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel oder Schäden, die nachweislich auf unsachgemässen Einbau, fehlerhafte Einstellung, falsche Verwendung, unzulässige Veränderungen, Missachtung von Herstellervorgaben oder sonstige vom Kunden oder Dritten verursachte Umstände zurückzuführen sind.
C6.4 Carmosphere haftet nicht für die Arbeitsleistung einer vom Kunden selbst beauftragten Drittwerkstatt.
C6.5 Der Kunde trägt die Verantwortung für Schäden und Zusatzkosten, welche durch einen unsachgemässen oder nicht den Herstellervorgaben entsprechenden Einbau durch ihn selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht werden.
C6.6 Erfolgt der Einbau durch Carmosphere, gilt ergänzend Teil D.
C7.1 Leistungssteigerungen und Änderungen an Motor-, Getriebe- oder Fahrzeugsoftware werden nur nach ausdrücklicher Auftragserteilung ausgeführt und können zu einer höheren Belastung von Motor, Getriebe, Kupplung, Antriebsstrang, Kühlung, Bremsen, Reifen, Abgasanlage und weiteren Fahrzeugkomponenten führen.
C7.2 Je nach Fahrzeughersteller, Garantieanbieter, Leasinggeber oder Versicherer können Fahrzeugmodifikationen Auswirkungen auf bestehende Garantie-, Gewährleistungs-, Versicherungs- oder Vertragsansprüche haben.
C7.3 Soweit Carmosphere keine ausdrückliche schriftliche Zusicherung abgegeben hat, garantiert Carmosphere nicht den Fortbestand einer Hersteller-, Werks-, Versicherungs- oder Drittgarantie nach einer Fahrzeugmodifikation.
C7.4 Angaben zu Leistungs- und Drehmomentwerten sind Richtwerte. Abweichungen je nach Fahrzeugzustand, Kraftstoffqualität und Umgebungsbedingungen stellen keinen Mangel dar.
C7.5 Voraussetzung für die Ausführung ist ein technisch einwandfreier Zustand des Fahrzeugs; Carmosphere kann die Ausführung verweigern. Für Datenverluste an Steuergeräten, die auf vorbestehende Defekte, fehlerhafte Vorarbeiten Dritter oder eine schwache Fahrzeugbatterie zurückzuführen sind, haftet Carmosphere nicht.
C7.6 Vom Hersteller oder Softwareanbieter vorgegebene Lizenz- und Nutzungsbedingungen bleiben vorbehalten.
C8.1 Der Kunde bzw. die ausführende Fachwerkstatt ist verpflichtet, vor Montage von Reifen auf Felgen die Passgenauigkeit der Felge am Fahrzeug zu prüfen.
C8.2 Dabei sind insbesondere Fahrzeugtyp, Lochkreis, Nabendurchmesser, Felgendimension, Einpresstiefe, Befestigungsmittel, Bremsanlage, Bremssattelfreigängigkeit, Fahrwerkskomponenten, Radhausfreigängigkeit und allfällige bereits vorhandene Fahrzeugänderungen zu kontrollieren.
C8.3 Die Prüfung hat grundsätzlich durch eine fachgerechte Probemontage am Fahrzeug zu erfolgen, soweit dies zur Beurteilung der Passgenauigkeit erforderlich ist.
C8.4 Werden Reifen montiert, bevor die Passgenauigkeit der Felgen geprüft wurde, trägt der Kunde das daraus entstehende Risiko, soweit Carmosphere nicht ausdrücklich eine falsche Felge für die korrekt und vollständig angegebenen Fahrzeugdaten geliefert oder deren Passgenauigkeit ausdrücklich zugesichert hat.
C8.5 Felgen, auf welche bereits Reifen montiert wurden, sowie Felgen, die bereits montiert, gefahren, beschädigt oder anderweitig mit Gebrauchsspuren behaftet sind, sind von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche wegen eines bereits bei Gefahrübergang bestehenden Mangels bleiben vorbehalten.
C8.6 Der Kunde ist für die Wahl einer zulässigen Rad-/Reifenkombination verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung von Traglastindex, Geschwindigkeitsindex und Abrollumfang gemäss Fahrzeugausweis und Gutachten.
C8.7 Gelieferte Reifen können bis zu drei Jahre ab Produktionsdatum alt sein. Reklamationen, die sich allein auf das DOT-Datum innerhalb dieses Zeitraums stützen, werden nicht anerkannt.
C8.8 Bei Fahrwerken ist vor Montage insbesondere zu prüfen, ob Artikelnummer, Fahrzeugvariante, Achslasten und gegebenenfalls der im Gutachten vorgesehene Verwendungsbereich mit dem Fahrzeug übereinstimmen.
C8.9 Wird ein erkennbar nicht passendes oder nicht für das betreffende Fahrzeug vorgesehenes Produkt dennoch eingebaut, haftet Carmosphere nicht für daraus entstehende Schäden oder Zusatzkosten, soweit Carmosphere die Falschlieferung oder Falschberatung nicht zu vertreten hat.
C8.10 Erfolgt der Einbau eines Fahrwerks durch Carmosphere, gilt ergänzend Ziff. D6.
C9.1 Bei Abgasanlagen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Gutachten und Montagevorgaben einzuhalten.
C9.2 Eine vorhandene Zulassung gilt nur innerhalb des darin beschriebenen Anwendungsbereichs und der darin enthaltenen Bedingungen.
C9.3 Carmosphere übernimmt keine darüber hinausgehende Garantie, dass eine konkrete, veränderte Fahrzeugkonfiguration bei jeder Messung oder behördlichen Prüfung die anwendbaren Geräuschgrenzwerte einhält. Ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und von Carmosphere zu vertretende Mängel bleiben vorbehalten.
C9.4 Veränderungen an Abgasanlagen oder die Kombination mit weiteren leistungs-, ansaug- oder abgasrelevanten Modifikationen können die Zulässigkeit oder das Geräuschverhalten verändern. Carmosphere übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine ursprünglich zugelassene Konfiguration nach zusätzlichen, nicht von Carmosphere ausdrücklich freigegebenen Veränderungen weiterhin sämtliche gesetzlichen Grenzwerte einhält.
C9.5 Arbeiten, durch welche die Zulässigkeit eines Fahrzeugs für den öffentlichen Strassenverkehr entfällt oder beeinträchtigt werden kann, werden nur ausgeführt, soweit die Ausführung gesetzlich zulässig ist. Bei ausdrücklich für Motorsport-, Export-, Test-, Ausstellungs- oder sonstige nicht öffentliche Zwecke bestimmten Fahrzeugkonfigurationen ist der Kunde dafür verantwortlich, das Fahrzeug nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften im öffentlichen Strassenverkehr zu verwenden. Carmosphere kann entsprechende Aufträge ablehnen.
C9.6 Abweichende Geräuschwahrnehmungen, insbesondere die subjektive Beurteilung, dass eine Abgasanlage zu laut oder zu leise sei, stellen für sich allein keinen Mangel dar, sofern das Produkt die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften erfüllt.
C9.7 Gebrauchte Abgasanlagen werden nicht zurückgenommen.
C10.1 Der Kunde trägt die Verantwortung für die bestimmungsgemässe Verwendung der erworbenen Produkte sowie für die Einhaltung der für ihn, sein Fahrzeug und den vorgesehenen Verwendungszweck geltenden gesetzlichen Vorschriften.
C10.2 Soweit der Einbau nicht durch Carmosphere erfolgt, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass dieser fachgerecht und unter Beachtung der Hersteller-, Produkt- und Zulassungsvorgaben durchgeführt wird.
C10.3 Der Kunde ist verantwortlich für erforderliche Eintragungen, Abnahmen und Bewilligungen sowie für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen mitgelieferter Gutachten und Zulassungsdokumente.
C10.4 Carmosphere haftet nicht für Schäden, Kosten oder behördliche Folgen, die auf falsche oder unvollständige Fahrzeugangaben, unsachgemässe Montage, nicht freigegebene Veränderungen, nicht bestimmungsgemässe Verwendung, unterlassene Eintragungen oder eine Verwendung ausdrücklich nicht für den öffentlichen Strassenverkehr zugelassener Produkte zurückzuführen sind.
C10.5 Dies gilt nicht, soweit Carmosphere den betreffenden Umstand zu vertreten hat, eine konkrete Eigenschaft, Kompatibilität oder Zulassungsfähigkeit ausdrücklich zugesichert hat oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
D1.1 Aufträge werden schriftlich, per E-Mail oder mündlich bei Fahrzeugübergabe erteilt. Carmosphere hält den Auftragsumfang in einem Auftragsformular fest; der Kunde bestätigt diesen mit seiner Unterschrift oder in Textform.
D1.2 Der Kunde ermächtigt Carmosphere, im Rahmen der Auftragsausführung Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen sowie Dritte (Spezialbetriebe, Lackiererei, Achsvermessung, Prüfstellen) beizuziehen.
D2.1 Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich als «verbindlich» bezeichnet, approximativ im Sinne von Art. 375 OR. Sie werden nach bestem Wissen erstellt und beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung erkennbaren Zustand des Fahrzeugs.
D2.2 Zeigt sich während der Ausführung, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschritten wird, informiert Carmosphere den Kunden und holt vor der Ausführung der Mehrarbeiten dessen Freigabe (schriftlich, per E-Mail oder Nachricht) ein.
D2.3 Zusätzliche Arbeiten, die während der Ausführung als notwendig erkannt werden, werden grundsätzlich nur nach Freigabe des Kunden ausgeführt. Ist der Kunde nicht erreichbar und kann das Fahrzeug ohne die zusätzlichen Arbeiten nicht betriebssicher übergeben werden, ist Carmosphere berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und das Fahrzeug bis zur Entscheidung des Kunden nicht als betriebssicher herauszugeben. Ohne vorgängige Zustimmung dürfen nur unaufschiebbare und verhältnismässige Massnahmen ausgeführt werden, die erforderlich sind, um unmittelbar drohende Personen- oder erhebliche Sachschäden abzuwenden.
D2.4 Die Erstellung eines Kostenvoranschlags sowie Diagnose- und Ausmessarbeiten werden nach Aufwand verrechnet, sofern der Auftrag nicht erteilt wird. Auf diese Kostenfolge wird der Kunde vorgängig hingewiesen.
D2.5 Ohne Kostenvoranschlag wird nach Aufwand abgerechnet: Arbeitszeit zum jeweils gültigen Stundensatz gemäss Preisliste, zuzüglich Material, Kleinmaterial, Entsorgungsbeiträge und Mehrwertsteuer.
Carmosphere kann bei Sonderbestellungen, kundenspezifischen Anfertigungen und grösseren Umbauten eine Anzahlung verlangen. Höhe und Fälligkeit werden im Einzelfall schriftlich vereinbart. Die Beschaffung der Teile und der Beginn der Arbeiten erfolgen nach Eingang der Anzahlung. Storniert der Kunde den Auftrag, wird die Anzahlung mit den bereits angefallenen Aufwendungen und den Ansätzen nach Ziff. B5.5 verrechnet.
D4.1 Vereinbarte Termine für die Fertigstellung sind Richtwerte. Verzögerungen durch Lieferengpässe, unvorhergesehenen Reparaturbedarf, Zuarbeiten Dritter oder Ereignisse nach Ziff. A7 begründen keine Schadenersatzansprüche.
D4.2 Vereinbarte Werkstatttermine sind spätestens 2 Arbeitstage vorher abzusagen. Bei kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen kann Carmosphere die reservierte Kapazität nach Aufwand, mindestens jedoch mit CHF 100.–, in Rechnung stellen.
D5.1 Ersetzte Altteile werden entsorgt, sofern der Kunde nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich deren Rückgabe verlangt. Teile, die im Rahmen einer Garantie- oder Gewährleistungsabwicklung an den Hersteller zurückgehen, können nicht herausgegeben werden. Entsorgungs- und Recyclingbeiträge werden separat verrechnet.
D5.2 Vom Kunden beigestelltes Material (mitgebrachte oder anderweitig beschaffte Teile) wird nur nach vorgängiger Absprache verbaut. Für solche Teile übernimmt Carmosphere keine Gewährleistung und keine Garantie, weder für das Teil selbst noch für dessen Passform, Qualität, Kennzeichnung oder Zulassungsfähigkeit. Erweist sich ein beigestelltes Teil als ungeeignet, mangelhaft oder unvollständig, wird der bereits angefallene Aufwand (Aus- und Wiedereinbau, Stillstandszeit) dem Kunden verrechnet.
D5.3 Carmosphere kann den Einbau von beigestellten Teilen ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn Bedenken hinsichtlich Betriebssicherheit oder Zulassungsfähigkeit bestehen.
D6.1 Der Einbau von Gewinde-, Sport- und Luftfahrwerken sowie Tieferlegungsfedern wird von Carmosphere im Tieferlegungsprotokoll «Einbau Gewindefahrwerk» dokumentiert. Der Kunde erhält eine Ausfertigung und bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme der darin festgehaltenen Werte, Auflagen und Hinweise.
D6.2 Nach dem Einbau eines Fahrwerks ist eine Achsvermessung durchzuführen, soweit dies technisch erforderlich oder vom Hersteller bzw. Gutachten vorgesehen ist. Verzichtet der Kunde entgegen der Empfehlung von Carmosphere darauf, bestehen keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche für Schäden oder Beeinträchtigungen, soweit diese nachweislich auf die unterlassene Achsvermessung zurückzuführen sind.
D6.3 Soweit vom Hersteller, Produkt oder Einbau technisch vorgesehen, ist der Kunde verpflichtet, Schraubverbindungen und Fahrwerkseinstellungen innerhalb des von Carmosphere mitgeteilten Kontrollintervalls überprüfen zu lassen. Unterbleibt eine erforderliche Nachkontrolle, haftet Carmosphere nicht für Schäden, soweit diese nachweislich auf die unterlassene Nachkontrolle zurückzuführen sind.
D6.4 Bei Fahrzeugen, die für die Verwendung im öffentlichen Strassenverkehr bestimmt sind, führt Carmosphere Fahrwerkseinstellungen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und des anwendbaren Gutachtens aus. Einstellungen ausserhalb dieser Bereiche werden für Strassenfahrzeuge nicht vorgenommen. Abweichende Einstellungen können nur bei ausdrücklich als Motorsport-, Renn-, Test- oder Ausstellungsfahrzeug bestimmten Fahrzeugen erfolgen, sofern deren Ausführung gesetzlich zulässig ist und das Fahrzeug in dieser Konfiguration nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften im öffentlichen Strassenverkehr verwendet wird.
D6.5 Verändert der Kunde oder ein Dritter nach der Übergabe die Fahrzeughöhe oder Fahrwerkseinstellung, bestehen keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche für Mängel oder Schäden, soweit diese auf die nachträgliche Veränderung zurückzuführen sind.
D7.1 Das Fahrzeug ist gereinigt, mit gültigem Fahrzeugausweis und – soweit erforderlich – mit dem Gutachten sowie den Schlüsseln (inkl. Radschloss- und Sicherheitsschlüsseln) zu übergeben.
D7.2 Der Kunde hat vor der Übergabe sämtliche persönlichen Gegenstände und Wertsachen aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
D7.3 Das Fahrzeug ist innert 5 Arbeitstagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Danach kann Carmosphere eine Standgebühr von CHF 15.– pro angefangenen Kalendertag erheben. Ab dem 30. Tag kann das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Kunden extern eingestellt werden.
D7.4 Für Schäden am Kundenfahrzeug während des Aufenthalts bei Carmosphere gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen sowie die im konkreten Schadenfall anwendbaren Versicherungsbedingungen. Carmosphere übernimmt keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Garantie für Schäden durch Diebstahl, Vandalismus, Elementarereignisse oder höhere Gewalt. Dem Kunden wird empfohlen, einen ausreichenden eigenen Kaskoversicherungsschutz sicherzustellen.
D8.1 Die Einlagerung von Rädern und Reifen erfolgt gegen Entgelt gemäss der jeweils gültigen Preisliste und jeweils für eine Saison bzw. für die vereinbarte Dauer.
D8.2 Eingelagerte Räder werden bei der Annahme auf Zustand und Profiltiefe geprüft und protokolliert. Für die natürliche Alterung von Gummi, für Standplatten und für optische Veränderungen wird keine Haftung übernommen.
D8.3 Werden eingelagerte Räder nach Ablauf der vereinbarten Lagerdauer und trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Nachfrist nicht abgeholt oder bleiben Lagergebühren unbezahlt, kann Carmosphere weitere Lagergebühren erheben und die ihr gesetzlich zustehenden Retentions- und Verwertungsrechte geltend machen. Eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt ausschliesslich unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach vorgängiger schriftlicher Androhung.
D9.1 Carmosphere steht an den in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeugen und Gegenständen des Kunden ein Retentionsrecht (Art. 895 ff. ZGB) für sämtliche Forderungen aus dem betreffenden Auftrag zu. Das Fahrzeug kann bis zur vollständigen Bezahlung zurückbehalten werden; während dieser Zeit fallen Standgebühren nach Ziff. D7.3 an.
D9.2 Bleibt eine Forderung nach dreimaliger schriftlicher Mahnung mit Ansetzung angemessener Fristen unbezahlt, kann Carmosphere das zurückbehaltene Fahrzeug nach den gesetzlichen Bestimmungen verwerten. Ein den Forderungen und Kosten übersteigender Erlös wird dem Kunden ausbezahlt.
D10.1 Carmosphere leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der beauftragten Arbeiten nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Für Mängel der Arbeitsleistung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit diese nicht im konkreten Vertragsverhältnis wirksam abweichend vereinbart werden. Für gleichzeitig gelieferte Teile gelten die Bestimmungen nach Ziff. B7.
D10.2 Mängel an ausgeführten Arbeiten sind nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Carmosphere ist angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung im eigenen Betrieb zu geben. Lässt der Kunde einen gerügten Mangel ohne vorgängige Absprache von einem Dritten beheben, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der dadurch verursachten Kosten, soweit Carmosphere nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen dafür einzustehen hat. Notwendige Sofortmassnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Personen- oder erheblicher Sachschäden bleiben vorbehalten. Ergänzend gilt Ziff. B8.
D10.3 Für vom Kunden beigestelltes Material übernimmt Carmosphere keine Gewährleistung oder Garantie für das Material selbst, dessen Qualität, Passform, Kennzeichnung oder Zulassungsfähigkeit. Die Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung der von Carmosphere übernommenen Montagearbeiten bleibt vorbehalten. Verlangt der Kunde Arbeiten ausdrücklich abweichend von der Empfehlung von Carmosphere oder unterlässt er eine erforderliche Achsvermessung oder Nachkontrolle nach Ziff. D6.2 und D6.3, bestehen keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche für Mängel oder Schäden, soweit diese nachweislich auf den betreffenden Umstand zurückzuführen sind. Carmosphere GmbH Güterstrasse 72 · 4133 Pratteln · Schweiz +41 61 511 92 91 · info@carmosphere.ch · CHE-191.074.091
Öffnungszeiten: Mo – Do 07:15 – 12:00 / 13:15 – 18:00 · Fr 07:15 – 12:00 / 13:15 – 17:00
Stand: September 2026. Es gilt die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses publizierte Fassung.
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